OLG Köln - Beschluss vom 28.11.2007
17 W 177/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2008, 473
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 46/06

Erforderlichkeit eines eingehenderen Mandantengesprächs bei Abwicklung von Transportregressen durch Transportabteilung

OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 17 W 177/07

DRsp Nr. 2008/6242

Erforderlichkeit eines eingehenderen Mandantengesprächs bei Abwicklung von Transportregressen durch Transportabteilung

»Überträgt ein großer Transportversicherer die Bearbeitung von Transportregressen nicht ihrer Rechts- sondern stets ihrer Transportabteilung, so liegt ein Fall, bei dem von vornherein feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird, falls dieser keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, auch dann vor, wenn in der Transportabteilung keine volljuristisch ausgebildeten Mitarbeiter vorhanden sind.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine große deutsche Transportversicherung mit Sitz in I, nahm die Beklagte vor dem Landgericht Köln wegen eines Transportschadens in Anspruch. Hierzu mandatierte sie in Hamburg residierende Rechtsanwälte. Die Klage war in zwei Instanzen erfolgreich.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u. a. Reisekosten, Taxikosten und Abwesenheitsgeld für die Wahrnehmung des Termins in Köln durch ihre Hamburger Rechtsanwälte, insgesamt 659,16 Euro.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Hinweis, die Klägerin habe eine eigene Rechtsabteilung und sei deshalb gehalten gewesen, sich am Gerichtsort residierender Rechtsanwälte zu bedienen.