BGH - Beschluss vom 27.04.2015
1 StR 594/14
Normen:
StPO § 397a; RVG § 46 Abs. 2 S. 1;

Erforderlichkeit einer Reise eines beigeordneten Nebenklägervertreters zur Hauptverhandlung; Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers

BGH, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen 1 StR 594/14

DRsp Nr. 2015/10200

Erforderlichkeit einer Reise eines beigeordneten Nebenklägervertreters zur Hauptverhandlung; Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise des Antragstellers zu der Hauptverhandlung vor dem Senat am 28. April 2015 erforderlich ist.

Normenkette:

StPO § 397a; RVG § 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antragsteller ist beigeordneter Nebenklägervertreter (§ 397a StPO) des durch die verfahrensgegenständlichen Straftaten geschädigten Kindes L. . Er hat mit am 2. April 2015 eingegangenen Schriftsatz beantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am 28. April 2015 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juni 2014 erforderlich ist.