OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.10.2014
12 E 567/14
Normen:
JustG NRW § 109 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 4429/13

Erforderlichkeit einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts als anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2014 - Aktenzeichen 12 E 567/14

DRsp Nr. 2014/17209

Erforderlichkeit einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts als anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

JustG NRW § 109 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe

In der hier gegebenen Fallkonstellation einer Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, mit dem eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten zurückgewiesen worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW). Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht einschlägig.