BGH - Beschluss vom 19.04.2016
3 StR 49/16
Normen:
RVG § 46 Abs. 1; RVG § 46 Abs. 2;

Erforderlichkeit einer beabsichtigten Dienstreise eines Anwalts im Hinblick auf deren Vergütung

BGH, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 3 StR 49/16

DRsp Nr. 2016/9077

Erforderlichkeit einer beabsichtigten Dienstreise eines Anwalts im Hinblick auf deren Vergütung

Tenor

Der Antrag des Nebenklagevertreters Rechtsanwalt M. auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise zu seinen Mandanten L. und K. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 1; RVG § 46 Abs. 2;

Gründe