OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.11.2005
I-2 W 18/05
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 93 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.04.2005

Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Patentverletzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen I-2 W 18/05

DRsp Nr. 2008/2025

Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Patentverletzung

1. Zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO ist vor der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Patentverletzung eine Abmahnung erforderlich. 2. Eine Abmahnung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aussprache einer Abmahnung aus Sicht des Antragstellers, eine Verwarnung des Verletzers bei Anlegung eines objektiven Maßstabes für ihn unzumutbar ist. 3. Eine Unzumutbarkeit liegt nur vor, wenn entweder die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden vom Verletzten abzuwenden oder wenn sich der antragstellenden Partei bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer wolle die grundsätzliche Abmahnpflicht dazu ausnutzen, die Verletzungshandlungen noch mindestens eine Zeit lang ungestört fortsetzen zu können und sich ggf. nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen.

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe: