I.
Mit Beschluss vom 22.09.2004 hat das Landgericht H. im Verfahren 1 O 212/03 den Streitwert auf 13.076,28 EUR festgesetzt. Gegen diese Festsetzung richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte vertritt die Auffassung, im Hinblick auf die einseitige Teilerledigung betrage der Streitwert ab dem 27.11.2003 (Termin zur mündlichen Verhandlung) lediglich 2.155,27 EUR. Das Landgericht H. hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
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