OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.01.2005
15 W 29/04
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 567 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 542
OLGReport-Karlsruhe 2005, 562
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 212/03

Erforderliche Höhe des Kosteninteresses für die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 15 W 29/04

DRsp Nr. 2005/12597

Erforderliche Höhe des Kosteninteresses für die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde

»Eine Streitwertbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Kosteninteresse des Beschwerdeführers 200 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); es reicht nicht aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Streitwert um mehr als 200 EUR vom festgesetzten Streitwert abweicht.«

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 567 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 22.09.2004 hat das Landgericht H. im Verfahren 1 O 212/03 den Streitwert auf 13.076,28 EUR festgesetzt. Gegen diese Festsetzung richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte vertritt die Auffassung, im Hinblick auf die einseitige Teilerledigung betrage der Streitwert ab dem 27.11.2003 (Termin zur mündlichen Verhandlung) lediglich 2.155,27 EUR. Das Landgericht H. hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.