BGH - Beschluß vom 01.06.2006
IX ZB 33/04
Normen:
ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 206/95
LG Aachen, vom 14.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 313/95

Erforderlich einer Kostenentscheidung nach Aussetzung eines Zivilrechtsstreits

BGH, Beschluß vom 01.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 33/04

DRsp Nr. 2006/19515

Erforderlich einer Kostenentscheidung nach Aussetzung eines Zivilrechtsstreits

Die Entscheidung über die begründete Beschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO darf keine Kostenentscheidung enthalten. Die Kostenentscheidung ist nach §§ 91, 92 ZPO mit der Endentscheidung zu treffen.

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe:

I. Das Berufungsgericht setzte einen zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreit aus. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der Senat die Aussetzungsentscheidung auf. Der Beschluss des Senats enthält keine Kostenentscheidung. Er wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. März 2005 formlos übersandt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2006 beantragt der Kläger, den Beschluss des Senats um eine Kostenentscheidung zu ergänzen und die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.