OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2013
19 E 479/12
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 39 Abs. 1; VwGO § 106 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 6884/11

Erfolgsaussichten einer Streitwertbeschwerde gegen die zu niedrige Festsetzung des Streitwerts für die Beendigung eines Klageverfahrens durch Vergleich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2013 - Aktenzeichen 19 E 479/12

DRsp Nr. 2013/15006

Erfolgsaussichten einer Streitwertbeschwerde gegen die zu niedrige Festsetzung des Streitwerts für die Beendigung eines Klageverfahrens durch Vergleich

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 10.000,00 Euro und für den gerichtlichen Vergleich vom 23. April 2012 auf 22.500,00 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 39 Abs. 1; VwGO § 106 S. 2;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.