OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2013
13 E 802/13
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 451/13

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 13 E 802/13

DRsp Nr. 2013/20012

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts

Der Streitwert für ein Eilverfahren gegen eine Untersagungsverfügung bezüglich einer Taxiunternehmerin kann mit 3.750,- Euro angesetzt werden. Die Anlehnung an die Streitwertpraxis für die Erteilung einer Taxengenehmigung (vgl. Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) ist sach- und interessengerecht. Die Halbierung des Hauptsachestreitwerts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprichtNr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Auf den tatsächlich zu erwartenden Gewinns aus dem Betrieb des Taxiunternehmens kommt es für die Höhe des Streitwertes nicht an.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Senat wertet die - insoweit nicht klar bezeichnete - Beschwerde vom 8. Juli 2013 gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts als von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) eingelegt. Ein Interesse der Antragstellerin selbst an einer Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts ist nicht erkennbar.