Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Senat wertet die - insoweit nicht klar bezeichnete - Beschwerde vom 8. Juli 2013 gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts als von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) eingelegt. Ein Interesse der Antragstellerin selbst an einer Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts ist nicht erkennbar.
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