OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.07.2010
4 W 24/10
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 65
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 292/09

Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen eine Schmerzensgeldklage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 4 W 24/10

DRsp Nr. 2010/19946

Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen eine Schmerzensgeldklage

1. Die Rechtsverteidigung eines auf Schmerzensgeld in Anspruch genommenen Beklagten bietet insoweit Aussicht auf Erfolg als das Gericht bereits im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu der Auffassung gelangt, dass die vom Kläger vorgestellte Größenordnung oder Mindestsumme des im Übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes überhöht sei. Der Beklagte muss sich nicht darauf berufen, dass das verlangte Schmerzensgeld zu hoch sei. 2. Das Gericht darf in einem solchen Fall den Gebührenstreitwert für den Schmerzensgeldantrag nur dann entsprechend herabsetzen, wenn der Kläger nach Anhörung dazu zu erkennen gibt, dass er auch mit dem geringeren Schmerzensgeldbetrag einverstanden sei.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Limburg vom 12.4.2010 abgeändert:

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich mit seinem Antrag gegen eine Verurteilung zur Zahlung eines den Betrag von 40.348,87 Euro übersteigenden Betrages gewendet hat.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 120.348,87 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2;

Gründe:

I.