Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Limburg vom 12.4.2010 abgeändert:
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich mit seinem Antrag gegen eine Verurteilung zur Zahlung eines den Betrag von 40.348,87 Euro übersteigenden Betrages gewendet hat.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 120.348,87 Euro festgesetzt.
I.
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