Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.
Der Streitwert wird für jedes der verbundenen Verfahren (26 L 1947, 1948, 1949, 1950, 1951, 1952, 1953, 1954 und 1955/14) für die Zeit vor der Verbindung sowie für das Verfahren 26 L 1947/14 auch für die Zeit danach jeweils auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
Die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist begründet.
Der vom Verwaltungsgericht für das nach der Verbindung verbleibende Verfahren 26 L 1947/14 festgesetzte Streitwert (Wertstufe bis 10.000,00 Euro) war auch für jedes der verbundenen Verfahren für die Zeit vor der Verbindung festzusetzen.
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