OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2015
6 E 567/15
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S.1; GKG § 3 Abs. 1; GKG Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 1947/14

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde eines Prozessbevollmächtigten in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen 6 E 567/15

DRsp Nr. 2015/21541

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde eines Prozessbevollmächtigten in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Der Streitwert wird für jedes der verbundenen Verfahren (26 L 1947, 1948, 1949, 1950, 1951, 1952, 1953, 1954 und 1955/14) für die Zeit vor der Verbindung sowie für das Verfahren 26 L 1947/14 auch für die Zeit danach jeweils auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S.1; GKG § 3 Abs. 1; GKG Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist begründet.

Der vom Verwaltungsgericht für das nach der Verbindung verbleibende Verfahren 26 L 1947/14 festgesetzte Streitwert (Wertstufe bis 10.000,00 Euro) war auch für jedes der verbundenen Verfahren für die Zeit vor der Verbindung festzusetzen.