KG - Beschluss vom 21.01.2009
2 W 57/08
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 97 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3201; RVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9;
Fundstellen:
AGS 2009, 354
JurBüro 2009, 261
KGReport 2009, 312
KGReport-Berlin 2009, 312
MDR 2009, 469
RVG professionell 2009, 136
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 187/06

Erfallen und Festsetzung von Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren

KG, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 2 W 57/08

DRsp Nr. 2009/4961

Erfallen und Festsetzung von Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren

1. Für die Geltendmachung einer Gebühr nach Nr. 3201 RVG -VV im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es jedenfalls dann keines substanziierten Vortrages und keiner Glaubhaftmachung der Erteilung eines Auftrages zur Erbringung anwaltlicher Leistungen in zweiter Instanz, wenn die Auftragserteilung nicht bestritten wird und der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz für seinen Mandanten tätig war und einen positiven Prozessausgang erstritten hat. 2. Nimmt der Prozessbevollmächtigte eine gegen seinen Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegen, ist anzunehmen, dass er anschließend prüft, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist. Damit entfaltet er eine Tätigkeit, die die Gebühr nach Nr. 3201 RVG -VV zum Entstehen bringt; die Einreichung eines Schriftsatzes ist hierfür nicht erforderlich. Zugleich liegt in dieser Tätigkeit keine bloße Neben- bzw. Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Beauftragung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG. 3. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren ist regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift notwendig, und zwar selbst dann, wenn sie ohne Begründung versehen ist und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde.

Tenor: