OLG Braunschweig - Beschluss vom 15.08.2006
2 W 102/06
Normen:
RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 48 § 55 ;
Fundstellen:
OLGReport-Braunschweig 2006, 773
Vorinstanzen:
LG Braunschweig - 12 T 257/06 (025) - 3.5.2006,
AG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 121 C 4128/05

Erfallen einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung für den beigeordneten Anwalt; Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Einigungsgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt

OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 2 W 102/06

DRsp Nr. 2007/16532

Erfallen einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung für den beigeordneten Anwalt; Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Einigungsgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt

»1. Für den beigeordneten Anwalt kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG auch eine Gebühr für eine außergerichtliche Einigung festgesetzt werden. 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts für ein Gerichtsverfahren umfasst gem. § 48 Abs. 1 RVG i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG auch außergerichtliche Verhandlungen und damit auch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs. 3. Eine Einschränkung der gebührenrechtlichen Erstattungsfähigkeit einer außergerichtlichen Einigungsgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck in § 48 RVG oder den übrigen Vorschriften des 8. Abschnittes des RVG. 4. Würde man die Erstattungsfähigkeit einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung ablehnen, so würde dies zu einer Schlechterstellung des beigeordneten Rechtsanwalts führen, da ihm keine anderweitige Möglichkeit zur Durchsetzung seines Anspruchs gegenüber der Staatskasse verbliebe.«

Normenkette:

RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 48 § 55 ;

Gründe: