OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2016
20 W 140/15
Normen:
RVG -VV Nr. 2508; UrhG § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 09 T 121/15

Erfallen einer Eingungs- und Erledigungsgebühr bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung wegen Verletzung des Urheberrechts durch sog. Filesharing

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 20 W 140/15

DRsp Nr. 2016/12002

Erfallen einer Eingungs- und Erledigungsgebühr bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung wegen Verletzung des Urheberrechts durch sog. Filesharing

1. Für das Entstehen einer Gebühr nach § 2508 RVG -VV genügt auch eine Teileinigung. 2. Wird der Schuldner auf Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung und auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen, so stellt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch einen nicht unerheblichen Teil des Streits dar. Wird dieser durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die über den geforderten Text hinaus geht, endgültig beigelegt, so steht dem im Rahmen der Beratungshilfe tätig gewordenen Rechtsanwalt eine Einigungs- und Erledigungsgebühr gem. Nr. 2508 RVG -VV zu.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2508; UrhG § 97 Abs. 1;

Gründe

I.