Erfallen der Zwangsvollstreckungsgebühr für Klauselumschreibung
OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 23 W 432/98
DRsp Nr. 2000/9599
Erfallen der Zwangsvollstreckungsgebühr für Klauselumschreibung
»Die bloße Umschreibung einer bereits erteilten Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger ist gebührenrechtlich nicht der Erstellung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gleichzusetzen und löst daher keine gesondere Zwangsvollstreckungsgebühr nach dem §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 3 Nr. 2BRAGO aus.«
Zutreffend hat die Rechtspflegerin den Antrag der Rechtsnachfolgerin der Klägerin auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten zurückgewiesen, weil die angemeldete Gebühr ihre Anwälte nach § 57BRAGO nicht zur Entstehung gelangt ist.
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