OLG Frankfurt/Main - Hinweisbeschluss vom 21.11.2011
24 U 34/11
Normen:
RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 116/10

Erfallen der vorgerichtlichen Verfahrensgebühr im Mahnverfahren

OLG Frankfurt/Main, Hinweisbeschluss vom 21.11.2011 - Aktenzeichen 24 U 34/11

DRsp Nr. 2012/14015

Erfallen der vorgerichtlichen Verfahrensgebühr im Mahnverfahren

Ist der Klägervertreter erstmals nach Anhängigkeit des Mahnverfahrens tätig geworden, so ist die vorgerichtliche Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG -VV nicht entstanden.

Die Klägerin wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, ihre Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 2. November 2010 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

Die zulässige Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen sein. Der Senat verweist wegen der mangelnden Erfolgsaussicht zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils und fügt im Hinblick auf die Berufungsbegründung lediglich kurz das Folgende hinzu:

Eine vorgerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist nicht entstanden. Denn die Klägerin hatte die Beklagte unter dem 28.09.2009 noch selbst gemahnt, ehe am 13.10.2009 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt wurde. Der am 20.10.2009 erlassene Mahnbescheid ist sodann am 23. 10.2009 zugestellt worden. Daraufhin erfolgte per 03.11.2009 der Widerspruch der Beklagten gegen den Anspruch insgesamt.