I. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat vor dem Landgericht ein Versäumnisurteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschulden erwirkt, das rechtskräftig wurde. Von Seiten der Beklagten war zum Termin, in dem das Versäumnisurteil erging, nur der Beklagte zu 1) ohne Anwalt erschienen. Aus dem Sitzungsprotokoll geht u.a. hervor, dass vor Erlass des Versäumnisurteils der Sach- und Streitstand kurz erörtert worden sei; der Beklagte zu 1) habe erklärt, dass auf die Schuld bei der Klägerin in Höhe von ca. 250.000 EUR gegenwärtig regelmäßig Zahlungen geleistet würden. Der Klägervertreter habe den Antrag aus der Klageschrift mit einer Maßgabe hinsichtlich der Bezeichnung des belasteten Grundstücks im Grundbuch gestellt.
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