BGH - Beschluß vom 24.01.2007
IV ZB 21/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3105;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 383
BB 2007, 853
BGHReport 2007, 530
BRAK-Mitt 2007, 128
FamRZ 2007, 722
JurBüro 2007, 304
MDR 2007, 804
NJW 2007, 1692
Rpfleger 2007, 343
VersR 2007, 1533
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 19/06
LG Karlsruhe, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 822/05

Erfallen der vollen Terminsgebühr für den Klägervertreter bei Säumnis des Beklagten

BGH, Beschluß vom 24.01.2007 - Aktenzeichen IV ZB 21/06

DRsp Nr. 2007/5728

Erfallen der vollen Terminsgebühr für den Klägervertreter bei Säumnis des Beklagten

»Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3105;

Gründe:

I. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat vor dem Landgericht ein Versäumnisurteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschulden erwirkt, das rechtskräftig wurde. Von Seiten der Beklagten war zum Termin, in dem das Versäumnisurteil erging, nur der Beklagte zu 1) ohne Anwalt erschienen. Aus dem Sitzungsprotokoll geht u.a. hervor, dass vor Erlass des Versäumnisurteils der Sach- und Streitstand kurz erörtert worden sei; der Beklagte zu 1) habe erklärt, dass auf die Schuld bei der Klägerin in Höhe von ca. 250.000 EUR gegenwärtig regelmäßig Zahlungen geleistet würden. Der Klägervertreter habe den Antrag aus der Klageschrift mit einer Maßgabe hinsichtlich der Bezeichnung des belasteten Grundstücks im Grundbuch gestellt.