OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.01.2009
5 W 289/08
Normen:
ZPO § 101 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 164/02

Erfallen der Verkehrsanwaltsgebühr eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 5 W 289/08

DRsp Nr. 2009/14285

Erfallen der Verkehrsanwaltsgebühr eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Bei einem sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Streithelfer sich selbst vertretenden Anwalt fällt keine Verkehrsanwaltsgebühr an. Eine Gebühr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erstattungsfähig, wenn sich die Tätigkeit in mehreren Nachfragen, wann mit der Entscheidung zu rechnen sei, erschöpft.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22.10.2008 (16 O 164/02) wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 507,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 101 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1;

Gründe:

I.

Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Beklagte hat sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren in vollem Umfang obsiegt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.