Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22.10.2008 (16 O 164/02) wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 507,00 € festgesetzt.
I.
Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Beklagte hat sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren in vollem Umfang obsiegt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|