Der Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts in einem Mietrechtsstreit die von dem Beklagten in seiner Kostenberechnung angesetzte Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) als nicht erstattungsfähig angesehen hat, weil der Beklagte bei dem einzigen Verhandlungstermin nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten, sondern durch den bei diesem angestellten Assessor H. vertreten wurde.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II. Die gemäss § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat die Verhandlungsgebühr zu Unrecht bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt.
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