LG Mannheim, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 58/03
Erfallen der Verhandlungsgebühr bei schriftlichem Verfahren ohne mündliche Verhandlung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 15 W 26/05
DRsp Nr. 2006/7068
Erfallen der Verhandlungsgebühr bei schriftlichem Verfahren ohne mündliche Verhandlung
»1. Der Rechtsanwalt erhält - nach altem Recht - keine Verhandlungsgebühr gemäß § 35BRAGO bei Entscheidungen des Gerichts nach § 128 Abs. 4ZPO (fakultative mündliche Verhandlung). Unter § 128 Abs. 4ZPO fallen insbesondere Verweisungsbeschlüsse ( § 281 Abs. 1ZPO ) und Anordnungen des Ruhens ( § 251ZPO ). 2. Nach neuem Recht gilt Entsprechendes für die Terminsgebühr des Rechtsanwalts gemäß RVG VV Nr. 3104 Anmerkung (1) Ziffer 1.«