1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 30.07.2014, Az.
Die nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Meiningen vom 5. Juni 2013 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden, in dem Antrag vom 6. Juni 2013 berechneten Kosten werden auf 2.152,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2013 festgesetzt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 571,44 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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