OLG Thüringen - Beschluss vom 19.01.2015
1 W 18/15
Normen:
ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 160; ZPO § 294; VV- RVG Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 168/13

Erfallen der Verhandlungsgebühr bei Nichterscheinen der Gegenpartei

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 1 W 18/15

DRsp Nr. 2015/15321

Erfallen der Verhandlungsgebühr bei Nichterscheinen der Gegenpartei

Eine volle Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG fällt auch dann an, wenn das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei die Sach- und Rechtslage erörtert. Zur Glaubhaftmachung genügt die anwaltliche Versicherung.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 30.07.2014, Az. 2 O 168/13, abgeändert:

Die nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Meiningen vom 5. Juni 2013 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden, in dem Antrag vom 6. Juni 2013 berechneten Kosten werden auf 2.152,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2013 festgesetzt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 571,44 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 160; ZPO § 294; VV- RVG Nr. 3104;

Gründe:

I.