OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.02.2000
24 W 87/99
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 42/99

Erfallen der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 24 W 87/99

DRsp Nr. 2001/12932

Erfallen der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr

Die Verhandlungsgebühr entsteht auch dann, wenn die Parteien vor dem unzuständigen Gericht streitig verhandeln und die Klage sodann als unzulässig abgewiesen wird.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Auf die knappen, aber zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zum Ablauf des Einzelrichtertermins vom 17. August 1999, denen der Senat sich anschließt, wird zunächst verwiesen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist mit der Erörterung der Sach- und Rechtslage die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entstanden. Es kann offenbleiben, ob die Erörterungsgebühr nicht entstehen kann, wenn die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nicht entstehen kann (so Gerold/Schmidt/Madert BRAGO 14. Aufl. § 31 Rdnr. 148 a.E. unter Hinweis auf OLG Düsseldorf MDR 1989, 172; OLGR 1992, 188). Hier konnte nämlich die Verhandlungsgebühr dann entstehen, wenn die Parteien vor dem unzuständigen Landgericht Wuppertal streitig verhandelt hätten und sodann die Klage wegen der Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen worden wäre (vgl. Gerold aaO Rdnr. 55 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 1511).