OLG Dresden - Beschluss vom 28.07.1997
20 WF 287/97
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 § 36 § 122 § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 391
OLGReport-Dresden 1998, 259
Vorinstanzen:
AG Annaberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 205/95

Erfallen der Vergleichsgebühr im Ehescheidungsverfahren; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwalts

OLG Dresden, Beschluss vom 28.07.1997 - Aktenzeichen 20 WF 287/97

DRsp Nr. 2005/14756

Erfallen der Vergleichsgebühr im Ehescheidungsverfahren; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwalts

»1. Dem Rechtsanwalt steht für die Mitwirkung an einer gerichtlich protokollierten Scheidungsfolgenvereinbarung eine 15/10-Gebühr auch dann zu, wenn das Familiengericht für den Abschluß der Vereinbarung deklaratorisch Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte. 2. Reisekosten kann der beim übergeordneten Landgericht zugelassene Rechtsanwalt im Rahmen der Prozeßkostenhilfe für Tätigkeiten beim nicht am Sitz des Landgerichts befindlichen Familiengericht nicht geltend machen.«

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 § 36 § 122 § 126 Abs. 1 ;
Vorinstanz: AG Annaberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 205/95
Fundstellen
FamRZ 1999, 391
OLGReport-Dresden 1998, 259