OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.12.2009
9 W 345/09-35
Normen:
RVG -VV Nr. 3200;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 391/08

Erfallen der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 9 W 345/09-35

DRsp Nr. 2010/5274

Erfallen der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren

Für die Auslösung der vollen Verfahrensgebühr gemäß VV 3200 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) RVG genügt, dass eine Berufung zur Fristwahrung eingelegt wird. Ein Rechtsmittelantrag ist nicht notwendig.

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15. September 2009, 9 O 391/08, dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten an Rechtsanwalt XXX, [Ort], zu erstattenden Kosten auf 2.812,61 EUR festgesetzt werden.

Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 336,77 EUR.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200;

Gründe:

Die gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG -RG, §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten von dieser zu erstattende Verfahrensgebühr für den zweiten Rechtszug gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2009 (Bl. 150 d.A.) nach VV 3201 Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2] RVG festgesetzt.