Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15. September 2009,
Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 336,77 EUR.
Die gemäß Art.
Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten von dieser zu erstattende Verfahrensgebühr für den zweiten Rechtszug gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2009 (Bl. 150 d.A.) nach VV 3201 Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2] RVG festgesetzt.
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