OLG Bamberg - Beschluss vom 18.07.2011
6 W 10/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; RVG -VV Nr. ;
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 111/98

Erfallen der Verfahrensgebühr für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen 6 W 10/11

DRsp Nr. 2012/21402

Erfallen der Verfahrensgebühr für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Verfahrensgebühr zu Gunsten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nur dann, wenn der Mandant diesen ausdrücklich mit einer Einzeltätigkeit beauftragt hat. Eine solche ist nicht in der Empfangnahme und Weiterleitung von Rechtsmittelschriften zu sehen, weil es sich dabei um Tätigkeiten des bisherigen Prozessbevollmächtigen handelt, die als noch zum vorhergehenden Rechtszug gehörig anzusehen sind.2. Die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind zu erstatten, wenn dieses zur Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens geführt hat.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss

des Landgerichts Coburg vom 21. Februar 2011, Az.: 12 O 111/98, abgeändert wie folgt:

Die von der Beklagtenpartei an die Streithelferin zu 1) F. GmbH gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts Coburg vom 20.05.2003 sowie nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14.08.2009 sowie nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.08.2010 zu erstattenden Kosten werden auf

9.397,16 Euro

II. III. IV. V.