Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss
des Landgerichts Coburg vom 21. Februar 2011, Az.:
Die von der Beklagtenpartei an die Streithelferin zu 1) F. GmbH gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts Coburg vom 20.05.2003 sowie nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14.08.2009 sowie nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.08.2010 zu erstattenden Kosten werden auf
9.397,16 Euro
II. III. IV. V.
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