1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 12.03.2010 (Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 231,85 Euro festgesetzt.
I. Der Kläger führte gegen den Beklagten einen Rechtsstreit auf Erstattung von Schadensersatzleistungen und Freistellung von Verbindlichkeiten als Gesamtschuldnerausgleich.
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