OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.09.2010
4 W 1854/10
Normen:
ZPO § 91; RVG § 13; RVG -VV Nr. 3403;
Fundstellen:
AGS 2010, 622
FamRZ 2011, 498
MDR 2011, 264
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2498/06

Erfallen der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren zu Gunsten für das Berufungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 4 W 1854/10

DRsp Nr. 2010/17833

Erfallen der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren zu Gunsten für das Berufungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten

Überprüft der für das Berufungsverfahren bestellte Rechtsanwalt einer Partei auf deren Wunsch hin die Schriftsätze des für das Revisionsverfahren mandatierten und am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, so ist die hierdurch - gegebenenfalls ausgelöste Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten gemäß § 13 RVG i.V.m. Nr. 3403 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 12.03.2010 (Az. 3 O 2498/06 (3)) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 231,85 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91; RVG § 13; RVG -VV Nr. 3403;

Gründe:

I. Der Kläger führte gegen den Beklagten einen Rechtsstreit auf Erstattung von Schadensersatzleistungen und Freistellung von Verbindlichkeiten als Gesamtschuldnerausgleich.