OLG Koblenz - Beschluss vom 01.04.2016
14 W 154/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
MDR 2016, 1476
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 81/15

Erfallen der Verfahrensgebühr durch eine Stellungnahme zu einem Antrag gem. § 769 ZPO

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.04.2016 - Aktenzeichen 14 W 154/16

DRsp Nr. 2016/11151

Erfallen der Verfahrensgebühr durch eine Stellungnahme zu einem Antrag gem. § 769 ZPO

Auch allein durch die Stellungnahme zu einem Antrag nach § 769 ZPO wird eine die Verfahrensgebühr auslösende Tätigkeit entfaltet, da hierin prozessbezogener Schriftverkehr zu sehen ist. Auf die Rechtshängigkeit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO kommt es insoweit nicht an.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 4. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.611,93 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Der den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 9. Oktober 2015 zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom 4. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter inhaltlicher Prüfung des Kostenfestsetzungsantrags an das Landgericht zurückverwiesen.