OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.10.2014
9 W 18/14
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3; VV- RVG Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 239/13

Erfallen der Verfahrensgebühr bei Einreichung einer Anspruchsbegründung im Mahnverfahren in Unkenntnis der Rücknahme des Einspruchs durch den Antragsgegner

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 9 W 18/14

DRsp Nr. 2015/4384

Erfallen der Verfahrensgebühr bei Einreichung einer Anspruchsbegründung im Mahnverfahren in Unkenntnis der Rücknahme des Einspruchs durch den Antragsgegner

Die Verfahrensgebühr ist auch dann verdient, wenn der Rechtsanwalt in Unkenntnis der bereits erfolgten Rücknahme des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid noch eine Anspruchsbegründung einreicht.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 2014 - 1 O 239/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 964,60 Euro.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3; VV- RVG Nr. 3100;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 26. Juli 2013 gegen die Beklagte bei dem Amtsgericht S. einen Vollstreckungsbescheid wegen eines Darlehensrückzahlungsanspruchs erwirkt.