BGH - Urteil vom 08.02.2007
IX ZR 215/05
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 381
BGHReport 2007, 478
BRAK-Mitt 2007, 127
DAR 2007, 551
FamRZ 2007, 721
JurBüro 2007, 241
MDR 2007, 863
NJW-RR 2007, 720
Rpfleger 2007, 430
zfs 2007, 285
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 49/05
AG Hannover, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 543 C 5078/05

Erfallen der Terminsgebühr vor Anhängigkeit des Rechtsstreits

BGH, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IX ZR 215/05

DRsp Nr. 2007/5370

Erfallen der Terminsgebühr vor Anhängigkeit des Rechtsstreits

»Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 3104;

Tatbestand:

Der Beklagte beauftragte die klagenden Rechtsanwälte, einen Anspruch gegen seine damalige Arbeitgeberin auf Zahlung einer Tantieme geltend zu machen. Als ein erstes Schreiben der Kläger unbeantwortet blieb, erteilte er Klageauftrag. Nach zwei Gesprächen zwischen den Klägern und der Arbeitgeberin kam es zum Abschluss einer Vereinbarung, in der auch der Anspruch auf Zahlung der Tantieme geregelt wurde. Eine Klage wurde nicht mehr eingereicht.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger restliches Anwaltshonorar in Höhe von 954,91 EUR (einschließlich Umsatzsteuer). Sie meinen, durch die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin nach Erhalt des Prozessauftrags eine Terminsgebühr verdient zu haben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe: