BGH - Beschluß vom 09.03.2006
V ZB 164/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 494
BGHReport 2006, 881
FGPrax 2006, 178
JurBüro 2006, 362
MDR 2006, 1134
NJW 2006, 2495
NZM 2006, 660
Rpfleger 2006, 438
ZMR 2006, 539
ZfIR 2006, 488
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 436/05
AG Düsseldorf, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 291 II 32/05

Erfallen der Terminsgebühr in Wohnungseigentumssachen bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen V ZB 164/05

DRsp Nr. 2006/10820

Erfallen der Terminsgebühr in Wohnungseigentumssachen bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

»In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist Verwalterin für eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Düsseldorf. Sie machte im eigenen Namen für die Gemeinschaft gegen den Beteiligten zu 2 rückständige Hausgelder nach den Wirtschaftsplänen für 2004 und 2005 geltend. Der Beteiligte zu 2 hat gegen diese Forderung Einwendungen erhoben, die er mit Schadensersatzansprüchen gegen die Beteiligte zu 1 wegen nicht geltend gemachter Gewährleistungsansprüche begründet hat. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 ohne vorherige mündliche Verhandlung zur Zahlung gemäß dem gestellten Antrag verpflichtet.