I. Die Beteiligte zu 1 ist Verwalterin für eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Düsseldorf. Sie machte im eigenen Namen für die Gemeinschaft gegen den Beteiligten zu 2 rückständige Hausgelder nach den Wirtschaftsplänen für 2004 und 2005 geltend. Der Beteiligte zu 2 hat gegen diese Forderung Einwendungen erhoben, die er mit Schadensersatzansprüchen gegen die Beteiligte zu 1 wegen nicht geltend gemachter Gewährleistungsansprüche begründet hat. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 ohne vorherige mündliche Verhandlung zur Zahlung gemäß dem gestellten Antrag verpflichtet.
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