OLG Dresden - Beschluss vom 11.07.2006
21 WF 332/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 640
Vorinstanzen:
AG Stollberg, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 0383/05

Erfallen der Terminsgebühr in einem sorgerechtlichen Verfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 21 WF 332/06

DRsp Nr. 2007/11352

Erfallen der Terminsgebühr in einem sorgerechtlichen Verfahren

In einem Verfahren über das Sorgerecht und den Lebensmittelpunkt gemeinsamer Kinder entsteht die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 RVG -VV, wenn Gespräche mit Vertretern der Antragsgegnerin geführt worden sind, die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet waren und in denen Vereinbarungen über den künftigen Lebensmittelpunkt eines Kindes und den Umgang mit ihm getroffen wurden.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Festsetzung einer Terminsgebühr für das Hauptsacheverfahren abgelehnt.