I. In dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Hauptsacheverfahren hatte die Antragstellerin beantragt, das alleinige Sorgerecht für das aus der Ehe mit dem Antragsgegner stammende gemeinsame Kind J... B... auf sie zu übertragen. Der Antragsgegner hatte einer entsprechenden Regelung zugestimmt. Im Einverständnis mit beiden Parteien hat das Amtsgericht sodann im schriftlichen Verfahren am 6. März 2008 die elterliche Sorge für das Kind J... B... auf die Antragstellerin übertragen.
Die Antragsgegnervertreter beantragten darauf hin die Festsetzung ihrer Kosten als beigeordnete Rechtsanwälte wobei sie geltend machten, gemäß Nr. 3104 VV sei auch eine Terminsgebühr festzusetzen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|