Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Mai 2009, 3 O 249/07 -OH, wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragsteller wurden von der Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht in dem Verfahren 3 O 249/07 als Gesamtschuldner auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 17.254,25 EUR in Anspruch genommen. Dieses Verfahren wurde durch Klagerücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. August 2008 beendet (Bl. 122 ff d. BA).
Mit am 31. Juli 2008 eingegangenem Schriftsatz beantragten die Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und verkündeten der Fa. T. GmbH, die die in Rede stehende Forderung in Höhe von 17. 254,25 EUR an die Antragsgegnerin abgetreten hatte, den Streit.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2008 nahmen die Antragsteller im Hinblick auf die Erledigung des Hauptverfahrens ihren Antrag unter Protest gegen die Kostenlast zurück (Bl. 17 d.A.).
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