OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.08.2009
9 W 263/09
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
AGS 2009, 573
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 249/07

Erfallen der Terminsgebühr im selbständigen Beweisverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 9 W 263/09

DRsp Nr. 2009/26467

Erfallen der Terminsgebühr im selbständigen Beweisverfahren

Die amtlichen Vorbemerkungen - hier: 3 Abs. 3 VVRVG - schaffen keinen von den weiteren Gebührentatbeständen eigenständigen Gebührentatbestand, sondern sie dienen nur der Erläuterung der in den nachfolgenden Nummern - hier: 3100 ff - der VV zum RVG aufgeführten Gebührentatbestände.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Mai 2009, 3 O 249/07 -OH, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wurden von der Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht in dem Verfahren 3 O 249/07 als Gesamtschuldner auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 17.254,25 EUR in Anspruch genommen. Dieses Verfahren wurde durch Klagerücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. August 2008 beendet (Bl. 122 ff d. BA).

Mit am 31. Juli 2008 eingegangenem Schriftsatz beantragten die Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und verkündeten der Fa. T. GmbH, die die in Rede stehende Forderung in Höhe von 17. 254,25 EUR an die Antragsgegnerin abgetreten hatte, den Streit.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2008 nahmen die Antragsteller im Hinblick auf die Erledigung des Hauptverfahrens ihren Antrag unter Protest gegen die Kostenlast zurück (Bl. 17 d.A.).