OLG München - Beschluss vom 29.07.2009
11 W 1850/09
Normen:
RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 22927/07
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 5657/08

Erfallen der Terminsgebühr im Berufungsverfahren bei fernmündlicher Besprechung unter den Prozessbevollmächtigten

OLG München, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 11 W 1850/09

DRsp Nr. 2010/16590

Erfallen der Terminsgebühr im Berufungsverfahren bei fernmündlicher Besprechung unter den Prozessbevollmächtigten

Führen während des Berufungsverfahrens die Prozessbevollmächtigten der Parteien Besprechungen durch, die dazu führen, dass das Berufungsverfahren schließlich ohne gerichtlichen Termin endet, so entsteht eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG -VV. Dies gilt auch dann, wenn die Besprechungen lediglich fernmündlich geführt wurden.

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert der Beschwerde beträgt 1.713,60 Euro.

Normenkette:

RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I. Der in vollem Umfang erstattungspflichtige Kläger wendet sich gegen den Ansatz einer Terminsgebühr aufgrund einer außergerichtlichen telefonischen Besprechung zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien im Berufungsverfahren.