Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.
I.
Der Senat ordnete auf ein Strafverfolgungsersuchen der italienischen Behörden mit Beschluss vom 20.11.2017 (Az. 6 AuslA 195/17 - 110 -) die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten an. Der Auslieferungshaftbefehl sowie der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Gericht in Potenza vom 28.11.2016 (Az. Nr. 68/2016 S.I.E.B.) wurden dem Verfolgten in Anwesenheit des Antragstellers am 04.12.2017 verkündet und der Verfolgte gemäß §
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