OLG Köln - Beschluss vom 10.01.2018
6 AuslA 195/17 - 110 -
Normen:
IRG § 28; IRG § 30 Abs. 3; IRG § 31; IRG § 33 Abs. 3; VV- RVG Nr. 6102;

Erfallen der Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 6 AuslA 195/17 - 110 -

DRsp Nr. 2018/7787

Erfallen der Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren

Im Auslieferungsverfahren fällt eine Terminsgebühr gem. Nr. 6102 RVG -VV nicht für eine Anhörung gem. § 28 IRG, sondern lediglich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (§§ 30 Abs. 3, 31, 33 Abs. 3 IRG) an.

Tenor

Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

IRG § 28; IRG § 30 Abs. 3; IRG § 31; IRG § 33 Abs. 3; VV- RVG Nr. 6102;

Gründe

I.

Der Senat ordnete auf ein Strafverfolgungsersuchen der italienischen Behörden mit Beschluss vom 20.11.2017 (Az. 6 AuslA 195/17 - 110 -) die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten an. Der Auslieferungshaftbefehl sowie der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Gericht in Potenza vom 28.11.2016 (Az. Nr. 68/2016 S.I.E.B.) wurden dem Verfolgten in Anwesenheit des Antragstellers am 04.12.2017 verkündet und der Verfolgte gemäß § 28 IRG angehört. Mit Beschluss vom 05.12.2017 bestellte der Vorsitzende des Senats den Antragsteller zum Pflichtbeistand des Verfolgten im vorliegenden Auslieferungsverfahren.