OLG Celle - Beschluss vom 14.12.2009
1 ARs 86/09 P
Normen:
RVG -VV Nr. 6101;

Erfallen der Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 1 ARs 86/09 P

DRsp Nr. 2010/463

Erfallen der Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren

In Auslieferungsverfahren entsteht durch die Teilnahme des Beistands an Terminen vor dem Amtsgericht keine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV RVG.

1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Dem Antragsteller wird für die Tätigkeit als Beistand des Verfolgten einschließlich der nach dem Vergütungsverzeichnis zustehenden gesetzlichen Gebühren nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von

500 €

bewilligt, weil die Strafsache besonders umfangreich und schwierig war.

Hinzu treten Auslagen und Mehrwertsteuer, die besonders zu erstatten sind.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 6101;

Gründe: