1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2. Dem Antragsteller wird für die Tätigkeit als Beistand des Verfolgten einschließlich der nach dem Vergütungsverzeichnis zustehenden gesetzlichen Gebühren nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von
500 €
bewilligt, weil die Strafsache besonders umfangreich und schwierig war.
Hinzu treten Auslagen und Mehrwertsteuer, die besonders zu erstatten sind.
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