Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird abgeändert.
Die von der Antragsgegnerin auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.06.2009, AZ.:
zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 5.871,60 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13.07.2009 festgesetzt.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antrag-
stellerin 58 % und die Antragsgegnerin 42 %.
Der Beschwerdewert wird auf 1.994,40 EUR festgesetzt.
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