OLG Hamm - Beschluss vom 08.12.2010
25 W 651/09
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; RVG Vorbem. 3 Abs. 3 Fall 3;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 100/09

Erfallen der Terminsgebühr für eine vorgerichtliche Besprechung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 25 W 651/09

DRsp Nr. 2011/1960

Erfallen der Terminsgebühr für eine vorgerichtliche Besprechung

Für eine vorgerichtliche Besprechung unter Rechtsanwälten, die dazu dient, die gerichtliche Inanspruchnahme zu vermeiden und die bestehenden Streitpunkte außergerichtlich zu klären, entsteht eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG -VV.

Tenor

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird abgeändert.

Die von der Antragsgegnerin auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.06.2009, AZ.: I-27 W 21/09, an die Antragstellerin

zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 5.871,60 EUR nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

13.07.2009 festgesetzt.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antrag-

stellerin 58 % und die Antragsgegnerin 42 %.

Der Beschwerdewert wird auf 1.994,40 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; RVG Vorbem. 3 Abs. 3 Fall 3;

Gründe

Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in wesentlichem Umfang Erfolg.

Der Rechtspfleger hat zu Recht das Entstehen einer Terminsgebühr in Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Besprechung vom 09.02.2009 bejaht.