OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.07.2016
6 W 37/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1, Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 11/12

Erfallen der Terminsgebühr für den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten im Arzthaftungsprozess bei Teilnahme an der Identifikation der zu untersuchenden Person ohne Anwesenheit bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 6 W 37/16

DRsp Nr. 2016/16689

Erfallen der Terminsgebühr für den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten im Arzthaftungsprozess bei Teilnahme an der Identifikation der zu untersuchenden Person ohne Anwesenheit bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung

RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1, Nr. 3104 Eine vom Gegner zu ersetzende Terminsgebühr kann auch dann entstehen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte zu einem von einem medizinischen Sachverständigen anberaumten Untersuchungstermin erscheint und an der Identifikation der zu untersuchenden Person - des Verfahrensgegners - teilnimmt, jedoch bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung nicht mehr anwesend ist.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25.04.2016 geändert: Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf

1.826,65 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 01.04.2016 festgesetzt.

2.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Beschwerdewert wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1, Nr. 3104;

Gründe

I.