OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.02.2009
5 W 81/08
Normen:
RVG -VV Teil 3 Vorbem 3; ZPO § 3; ZPO § 91a;
Fundstellen:
AGS 2009, 316
JurBüro 2009, 250
Justiz 2009, 263
OLGReport-Stuttgart 2009, 490
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 241/08

Erfallen der Terminsgebühr durch telefonische Ablehnung des Ruhens des Verfahrens; Streitwert bei Teilerledigung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 5 W 81/08

DRsp Nr. 2009/16997

Erfallen der Terminsgebühr durch telefonische Ablehnung des Ruhens des Verfahrens; Streitwert bei Teilerledigung

1. Eine telefonische angefragte und abgelehnte Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens ist keine Besprechung, die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet ist im Sinn der amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RVG VV. Sie löst keine anwaltliche Terminsgebühr aus. 2. Trotz formal nur einseitiger Teilerledigterklärung berechnet sich der Streitwert nach den Grundsätzen der übereinstimmenden Erledigterklärung (nämlich nur nach dem Wert des nicht für erledigt erklärten, verbleibenden Teils), wenn die Parteien nach einseitiger Erklärung der Klägerseite nur noch über die Restforderung streiten.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.12.2008 - Az. 20 O 241/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Teil 3 Vorbem 3; ZPO § 3; ZPO § 91a;

Gründe:

I.