OLG Dresden - Beschluss vom 07.10.2008
2 Ws 455/08
Normen:
RVG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2009, 223
NStZ-RR 2009, 128
RVGreport 2009, 62
wistra 2009, 80
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 11.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 440 Js 57577/07
LG Leipzig, vom 11.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 440 Js 64762/07

Erfallen der Terminsgebühr des Pflichtverteidigers bei Verbindung zweier Verfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 2 Ws 455/08

DRsp Nr. 2009/24761

Erfallen der Terminsgebühr des Pflichtverteidigers bei Verbindung zweier Verfahren

Wird zu einem Strafverfahren nach dem Aufruf der der Sache ein weiteres Verfahren hinzuverbunden, das durch das Gericht zu diesem Zweck erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffnet worden ist, so kann der auch für das hinzuverbundene Verfahren bestellte Pflichtverteidiger keine Terminsgebühr für dieses Verfahren beanspruchen.

Tenor

Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 11. August 2008 wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Verfügungen vom 13. Februar 2008 (3 KLs 440 Js 64762/07) und vom 22. Februar 2008 (3 KLs 440 Js 57577/07) wurde Rechtsanwalt dem in Haft befindlichen Angeklagten als Pflichtverteidiger in den Verfahren vor der 3. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Leipzig beigeordnet.