Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 11. August 2008 wird als unbegründet verworfen.
I.
Mit Verfügungen vom 13. Februar 2008 (3 KLs 440 Js 64762/07) und vom 22. Februar 2008 (3 KLs 440 Js 57577/07) wurde Rechtsanwalt dem in Haft befindlichen Angeklagten als Pflichtverteidiger in den Verfahren vor der 3. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Leipzig beigeordnet.
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