Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16.07.2015, Az.
abgeändert:
Auf Grund des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2015 und des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.05.2015 sind vom Beklagten an die Klägerin zu erstatten:
€ 1.846,60
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus € 942,20 seit dem 05.03.2015 und aus weiteren € 409,40 seit dem 03.07.2015.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 03.03.2015 wird
zurückgewiesen.
2.Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin
zurückgewiesen.
3.
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