OLG Koblenz - Beschluss vom 19.07.2007
14 W 543/07
Normen:
ZPO § 358 ; RVG -VV Nr. 3104 Anm. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 196
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 57/05

Erfallen der Terminsgebühr bei vorterminlicher Einholung eines Sachverständigengutachtens und anschließender Klagerücknahme

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 14 W 543/07

DRsp Nr. 2008/23754

Erfallen der Terminsgebühr bei vorterminlicher Einholung eines Sachverständigengutachtens und anschließender Klagerücknahme

»Wird die Klage zurückgenommen nachdem das Gericht gemäß § 358a ZPO vorbereitend ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, so fällt für den Beklagtenvertreter keine Terminsgebühr an, da die Ausnahmeregelungen der Anm. 1 zu Nr. 3104 RVG -VV auf diesen Sachverhalt nicht analog anwendbar sind «

Normenkette:

ZPO § 358 ; RVG -VV Nr. 3104 Anm. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin hat den Beklagten wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung eines ihrer Mitglieder in Anspruch genommen.

Nach Anordnung einer Beweiserhebung gemäß § 358a ZPO und Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Zu einem Verhandlungstermin ist es deshalb nicht mehr gekommen.

Der Beklagte hat vergeblich die Festsetzung der 1,2 Terminsgebühr begehrt und sich dazu auf eine analoge Anwendung von VV 3104 Abs. 1 Ziff. 1 RVG berufen. Das Landgericht hat dies mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Auf die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540 ZPO). Ergänzend: