I. Die Klägerin hat den Beklagten wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung eines ihrer Mitglieder in Anspruch genommen.
Nach Anordnung einer Beweiserhebung gemäß § 358a ZPO und Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Zu einem Verhandlungstermin ist es deshalb nicht mehr gekommen.
Der Beklagte hat vergeblich die Festsetzung der 1,2 Terminsgebühr begehrt und sich dazu auf eine analoge Anwendung von VV 3104 Abs. 1 Ziff. 1 RVG berufen. Das Landgericht hat dies mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Auf die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540 ZPO). Ergänzend:
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