OLG Köln - Beschluss vom 15.05.2009
17 W 81/09
Normen:
RVG § 13; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2010, 9
JurBüro 2009, 643
MDR 2009, 1364
OLGReport-Köln 2009, 852
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 316/07

Erfallen der Terminsgebühr bei Telefonkontakt der Prozessbevollmächtigten nach Klageerhebung

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 17 W 81/09

DRsp Nr. 2009/22603

Erfallen der Terminsgebühr bei Telefonkontakt der Prozessbevollmächtigten nach Klageerhebung

Die Terminsgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV, § 13 RVG) entsteht nicht für den Telefonanruf des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei dem Klägervertreter, mit dem nach Klageerhebung auf eine unmittelbar zwischen den Parteien erfolgte Einigung über die Klageforderung hingewiesen wird. Wenn der Angerufene hierzu über die Entgegennahme des Hinweises hinaus lediglich die Weitergabe der Information an den eigenen Mandanten angekündigt.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 02.12.2008 wird der Abhilfebeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 14.11.2008 - 16 O 316/07 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 09.09.2008 - 16 O 316/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass aufgrund des Beschlusses der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.07.2008 - 16 O 316/07 - von der Klägerin 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.07.2008 an die Beklagte zu 1) zu erstatten sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

Gegenstandswert für die Beschwerde: 727,20 €

Normenkette:

RVG § 13; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3;

Gründe: