OLG Koblenz - Beschluss vom 29.02.2008
(1) Ausl. - III - 20/07
Normen:
RVG -VV Nr. 6101;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 313
NStZ-RR 2008, 263
Rpfleger 2008, 442

Erfallen der Terminsgebühr bei Teilnahme des anwaltlichen Beistandes an der Anhörung des Verfolgten vor dem Ermittlungsrichter

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.02.2008 - Aktenzeichen (1) Ausl. - III - 20/07

DRsp Nr. 2008/22256

Erfallen der Terminsgebühr bei Teilnahme des anwaltlichen Beistandes an der Anhörung des Verfolgten vor dem Ermittlungsrichter

»Die Teilnahme des im Auslieferungsverfahren bestellten anwaltlichen Beistandes an der Anhörung des Verfolgten vor dem Ermittlungsrichter gem. § 28 IRG löst die Gebühr Nr. 6101 VV RVG nicht aus.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 6101;

Gründe:

I. Der Senat hatte gegen den Verfolgten am 11. Mai 2007 aufgrund eines europäischen Haftbefehls die Auslieferungshaft zum Zwecke der Auslieferung an die Republik Lettland angeordnet. In dem Auslieferungsverfahren war dem Verfolgten durch Beschluss der Senatsvorsitzenden vom 14. Mai 2007 Rechtsanwalt F... gemäß § 40 Abs. 2 IRG als Pflichtbeistand bestellt worden. Der Rechtsanwalt hat am 3. Mai 2007 an der gemäß § 28 IRG durchgeführten Anhörung des Verfolgten vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Wittlich teilgenommen. In dieser Anhörung erklärte sich der Verfolgte mit einer Auslieferung an die Republik Lettland nicht einverstanden.

Am 10. Januar 2008 beantragte Rechtsanwalt F... die Festsetzung der entstandenen Gebühren und Auslagen. Er berechnete seinen Kostenerstattungsanspruch wie folgt:

- Verfahrensgebühr für Verfahren nach dem Gesetz über

die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Nr. 6100 VV RVG 264,00 EUR

- Terminsgebühr im Verfahren nach dem Gesetz über die