I. Der Senat hatte gegen den Verfolgten am 11. Mai 2007 aufgrund eines europäischen Haftbefehls die Auslieferungshaft zum Zwecke der Auslieferung an die Republik Lettland angeordnet. In dem Auslieferungsverfahren war dem Verfolgten durch Beschluss der Senatsvorsitzenden vom 14. Mai 2007 Rechtsanwalt F... gemäß §
Am 10. Januar 2008 beantragte Rechtsanwalt F... die Festsetzung der entstandenen Gebühren und Auslagen. Er berechnete seinen Kostenerstattungsanspruch wie folgt:
- Verfahrensgebühr für Verfahren nach dem Gesetz über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Nr. 6100 VV RVG 264,00 EUR
- Terminsgebühr im Verfahren nach dem Gesetz über die
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