1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2016, Az.
Die von der Klagepartei an die Beklagten zu 1) und zu 2) gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.04.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 2.561,83 Euro (in Worten: zweitausendfünfhunderteinundsechzig 83/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.04.2016 festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 20.04.2016 zurückgewiesen.
2. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.903,52 Euro.
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