OLG Hamburg - Beschluss vom 15.06.2016
8 W 60/16
Normen:
VV- RVG Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 1/15

Erfallen der Terminsgebühr bei Nachfrage hinsichtlich der Möglichkeit einer Klagerücknahme unter den Prozessbevollmächtigten

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 8 W 60/16

DRsp Nr. 2016/13973

Erfallen der Terminsgebühr bei Nachfrage hinsichtlich der Möglichkeit einer Klagerücknahme unter den Prozessbevollmächtigten

Fragt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten telefonisch bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers an, ob eine Klagrücknahme erwogen werde, und wird diese Frage dahingehend beantwortet, dass dies noch nicht entschieden sei, wird hierdurch noch keine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG ausgelöst.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2016, Az. 303 O 1/15, abgeändert:

Die von der Klagepartei an die Beklagten zu 1) und zu 2) gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.04.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 2.561,83 Euro (in Worten: zweitausendfünfhunderteinundsechzig 83/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.04.2016 festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 20.04.2016 zurückgewiesen.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.903,52 Euro.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3104;

Gründe: