In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem am 08. April 2008 ergangenen Urteil des Landgerichts Berlin von der Klägerin an den Beklagten zu 3) zu erstattende Kosten - lediglich - 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2008 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 600,00 EUR hat der Beklagte zu 3) zu tragen, § 91 ZPO.
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