KG - Beschluss vom 29.01.2009
1 W 258/08
Normen:
ZPO § 269 Abs. 4; RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1; RVG -VV Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AGS 2009, 265
KGReport 2009, 358
KGReport-Berlin 2009, 358
RVGreport 2009, 307
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 442/06

Erfallen der Terminsgebühr bei Klagerücknahme und Erlass eines Teilurteils über die Kosten neben einem Versäumnisschlussurteil

KG, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 1 W 258/08

DRsp Nr. 2009/5686

Erfallen der Terminsgebühr bei Klagerücknahme und Erlass eines Teilurteils über die Kosten neben einem Versäumnisschlussurteil

Für den Vertreter des Beklagten entsteht nicht schon dadurch eine Terminsgebühr nach RVG -VV Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2, dass nach Rücknahme der Klage eine Kostenentscheidung in der Form eines Teilurteils nebst Versäumnisschlussurteil gegen weitere Beklagte ergeht.

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem am 08. April 2008 ergangenen Urteil des Landgerichts Berlin von der Klägerin an den Beklagten zu 3) zu erstattende Kosten - lediglich - 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2008 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 600,00 EUR hat der Beklagte zu 3) zu tragen, § 91 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 4; RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1; RVG -VV Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: