Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 2.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 751,13 €
I.
Nach Berufungseinlegung erließ der Senat einen Beweisbeschluss gemäß §§ 525, 358a ZPO. Nach Erstattung des Gutachtens wies er die Klägerin und Berufungsklägerin schriftlich darauf hin, dass ihr Rechtsmittel angesichts der Darlegungen des Sachverständigen keinen Erfolg haben dürfte. Nunmehr nahm die Klägerin die Berufung zurück. Es erging Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Beklagte zu 2. eine 1,2-Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer, insgesamt 751,13 € Sie ist der Ansicht, für das Entstehen der in Rede stehenden Gebühr reiche es aus, dass für das entsprechende Verfahren ein Termin vorgeschrieben sei. Es sei aber nicht erforderlich, dass ein Termin tatsächlich stattfinde.
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