Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 06.06.2014 wird zurückgewiesen.
2.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
In einem Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §
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