BGH - Beschluss vom 21.10.2009
IV ZB 27/09
Normen:
RVG -VV Abs. 3 Vorbem. 3; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 -VV;
Fundstellen:
AGS 2009, 530
AnwBl 2010, 142
ArbRB 2009, 368
CR 2010, 335
FF 2010, 85
FamRZ 2010, 26
ITRB 2010, 83
JurBüro 2010, 81
MMR 2010, 67
NJW 2010, 381
NJW-Spezial 2009, 779
RVG professionell 2010, 19
RVGreport 2009, 463
Rpfleger 2010, 109
VersR 2010, 85
r+s 2010, 352
zfs 2009, 705
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 194/09
LG Köln, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 704/08

Erfallen der Terminsgebühr bei Austausch von E-Mails zwischen den Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen IV ZB 27/09

DRsp Nr. 2009/24646

Erfallen der Terminsgebühr bei Austausch von E-Mails zwischen den Prozessbevollmächtigten

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG -VV entsteht nicht dadurch, dass die Prozessbevollmächtigten per E-Mail Modalitäten der Streitbeilegung erörtern.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 694,01 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Abs. 3 Vorbem. 3; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 -VV;

Gründe

I.

Das Landgericht hat dem Beklagten, der die Klageforderung während des Verfahrens ausgeglichen und der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen hatte, die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO auferlegt. In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger unter Hinweis auf zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und dem Beklagten gewechselte E-Mails die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Teil 3 beantragt. Die Berücksichtigung dieser Gebühr sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer hat der Rechtspfleger abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.