Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 694,01 EUR festgesetzt.
I.
Das Landgericht hat dem Beklagten, der die Klageforderung während des Verfahrens ausgeglichen und der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen hatte, die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO auferlegt. In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger unter Hinweis auf zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und dem Beklagten gewechselte E-Mails die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Teil 3 beantragt. Die Berücksichtigung dieser Gebühr sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer hat der Rechtspfleger abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
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