Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Anwaltshonorar in Anspruch. Gegenstand des Anwaltshonorars ist die Rechnung vom 05.06.2007 hinsichtlich einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung (Nettobetrag, GA 44/45).
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